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Allgemeine Teilnahme- und Charterbedingungen

Allgemeine Teilnahme- und Charterbedingungen

 

Teilnehmer- und Charterkreis

Teilnahme- und charterberechtigt ist jede Person, die weder gesundheitlich noch konditionell beeinträchtigt ist, den Katamaran-/ Segelsport/ Surf-sport ohne Gefahr für sich und andere auszuüben.

Voraussetzung für die Teilnahme an allen Segel-, Surf- und Katamarankursen ist die Fähigkeit, mindestens 15 Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Anmeldung / Rücktritt vom Vertrag

Die Anmeldung zu den Katamaran-/Segel-/ Surfkursen bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Abschluss des Chartervertrages. Bei Minderjährigen ist zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

 

Ein Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt 7 Tage vor Kursbeginn/Charterbeginn wird die geleistete Anzahlung von 30% des jeweiligen Kurspreises/Charterpreises in Abweichung zu § 346 Abs. 1 BGB einbehalten, wenn kein Ersatzteilnehmer/ Charterer gestellt wird. Bei einem innerhalb der 7-Tagesfrist erklärtem Rücktritt sind weitere 50% der Kurskosten / Chartergebühren fällig, sofern ein Ersatzteilnehmer nicht gestellt wird bzw. eine anderweitige Vercharterung nicht gelingt.

 

Die Wassersportschule Windsurfing Potsdam behält sich das Recht vor, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrage zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 4 Personen in den Katamaran-/ Segel-/ Surfkursen nicht erreicht wird. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt (Starkwind, Blitzschlag) oder bei Zerstörung der Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen durch Kollisionen oder Vandalismus. Geleistete Zahlungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Teilnehmer, die einen Lehrgang nachhaltig stören, sich vertragswidrig verhalten oder sich und andere vorsätzlich gefährden, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

 

Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmer ist bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Sicherheit/ Durchführungsbedingungen

Den Anweisungen des Ausbilders/Vercharterers ist Folge zu leisten . Ab Windstärke 3 der Beaufortskala sind bei Katamaran und Segelbootnutzung Schwimmwesten anzulegen. An Bord von Katamaranen und Segelbooten sind Turn- oder Neoprenschuhe zu tragen. Brillen sind gegen Verlust zu sichern.

 

Sorgfaltspflicht

Die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Katamarane/Segel-/ Surfausrüstungen wird durch regelmäßige Inspektionen sichergestellt. Dennoch ist der Teilnehmer/Charterer verpflichtet, die Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen vor Fahrtantritt zu überprüfen. Im Interesse aller Beteiligten ist jeder Teilnehmer/ Charterer verpflichtet, entstandene Schäden sofort anzuzeigen.

Falls die Betriebsbereitschaft der Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen durch Nichtbeachtung der Anweisung des Ausbilders oder durch fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verhaltensweisen des Teilnehmers/Charterers nicht mehr gewährleistet ist, besteht für den durch die Tatbestandsaufnahme und Störungsbeseitigung entstandenen Zeitverlust kein Anspruch auf Schadensersatz seitens des Teilnehmers/Charterers.

 

Haftung

Die Wassersportschule Windsurfing Potsdam haftet für die gewissenhafte Lehrgangs- und Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Kursausschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung sowie für die gewissenhafte Durchführung der Inspektionen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Katamarane/ Segelboote/Surfausrüstungen.

 

Die Katamarane/Segel-/Surfbretter sind haftpflichtversichert. Personenschäden sind im Rahmen der Haftpflicht auf einen Deckungsumfang von 1,5 Millionen Euro begrenzt; Sachschäden bis zu einem Deckungsumfang von 0,5 Millionen Euro. Sofern der angerichtete Schaden diese Deckungssummen nachweislich übersteigt, haftet der Teilnehmer/ Charterer im Falle seines Verschuldens dem Verwender persönlich für die hinausgehenden Beträge.

 

Bei selbst- und fremdverursachten Schäden trifft den Teilnehmer/Charterer eine Anzeigepflicht. Der Teilnehmer /Charterer verpflichtet sich, die Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu führen. Für selbstverschuldete Schäden (einschließlich Ausfall- und Folgeschäden) an den Katamaranen/Segel-/Surfbrettern und Ausrüstungsteilen haftet der Teilnehmer/Charterer persönlich. Für den Verlust von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

 

Zusätzliche Charterbedingungen

Die Wassersportschule Windsurfing Potsdam ist als Vercharterer berechtigt, die Übergabe der Katamarane/Segelboote/ Surfbretter zu verweigern, sofern der Charterer/Schiffsführer nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Sofern sich erst nach Übergabe eine mangelnde Qualifikation (Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis, mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs, Verletzung der Ausweich- und Fahrregeln, Gefährdung Anderer) des Charterers/Schiffsführers hinsichtlich der sicheren Führung der Katamarane/Segelboote/ Surfbretter offenbart oder dieser entgegen den vorgegebenen Weisungen handelt, kann der Vercharterer den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären und die Chartergebühr einbehalten.

 

Der Charterer ist zur pünktlichen Rückgabe verpflichtet. Meteorologische Ereignisse sind einzukalkulieren und stellen keinen Grund zur verspäteten Rückgabe dar. Der Charterer haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen. Im übrigen haften der Charterer und Schiffsführer dem Vercharterer für alle Verpflichtungen aus dem Chartervertrag als Gesamtschuldner. Der Charterer/Schiffsführer hat auch für ein Verschulden seiner Crewmitglieder einzustehen.

 

Die für den Fahrtbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Schleppungen sind nur im Notfall und sodann mit eigener Leine durchzuführen. Der Charterer und Schiffsführer haften dem Vercharterer im Falle eines gegen diesen erhobenen Schlepp- oder Bergelohnes als Gesamtschuldner.

 

Die Teilnahme an Regatten oder sonstigen Veranstaltungen ist untersagt.

 

Bei Beginn der Charterperiode hinterlegt der Charterer beim Vercharterer eine Kaution in bar oder bestätigtem Bankscheck. Der Vercharterer ist im Schadensfalle berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für die Abwicklung mit der Versicherungsgesellschaft sowie für Schäden und Verluste, die durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sowie nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch (Abnutzung) entstanden sind, zu entnehmen.

 

Die hinterlegte Kaution ist unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Rückgabe, des Zustandes der Katamarane/Segelboote und der Ausrüstungsgegenstände zur Rückzahlung fällig.

 

Salvatorische Klausel

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwa ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine dem mutmaßlichen Willen entsprechende Klausel zu ersetzen

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